Meldet eine GmbH die auf einen in der Bescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer nicht an, so haftet sie dafür nach § 27 Abs. 5 KStG. Das FA ist in einem solchen Fall zum Erlass eines Haftungsbescheides berechtigt und verpflichtet. Insbesondere setzt die Haftung nach § 27 Abs. 5 S. 4 KStG (abweichend von § 44 Abs. 5 S. 1 EStG) kein Verschulden der GmbH voraus.

Thür. FG v. 21.11.2018 – 4 K 712/15, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 14/20

Beraterhinweis Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob ein Bescheid, der seiner Überschrift und seinem Tenor nach eine Steuerfestsetzung ist, als Haftungsbescheid ausgelegt werden kann.

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