Das in Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger "regelmäßig" von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bedeutet lediglich "jeweils nach Arbeitsende".

Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkehrtagen in § 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

Verwerfungskompetenz des FG: Der generelle Ausschluss sog. geringfügiger Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 7 KonsVerCHEV aus der Grenzgängerregelung, d.h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, steht im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.

FG Baden-Württemberg v. 22.4.2021 – 3 K 2357/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 24/21

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