Für die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten genügt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – weder eine erst Jahre nach dem Bilanzstichtag durchgeführte Betriebsprüfung noch der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Eine Rückstellung kann erst dann gebildet werden, wenn das FA seinen Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. Daher sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten – auch wenn es sich um nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer BP handelt – nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung bzw. im Steuerentstehungsjahr, sondern erst in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt durch die BP aufgegriffen wird und der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme rechnen musste.

FG Münster v. 24.6.2021 – 10 K 2084/18 K G, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 19/21

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