Ist eine Buchhaltungsgesellschaft, welche Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen?

Das FG entschied, dass eine Lohnbuchhaltungsgesellschaft (hier: UG haftungsbeschränkt) generell nicht berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer verspätet eingereichten Lohnsteueranmeldung zu stellen; das gilt unabhängig von der Höhe des Verspätungszuschlags und der rechtlichen Schwierigkeit des Erlassantrags.

Tätigkeiten, die im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Lohnsteueranmeldung gelegentlich anfallen können – wie die Stellung eines Erlassantrages – sind nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit gem. § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG auf einfach gelagerte Tätigkeiten, die gelegentlich im Zusammenhang mit Lohnsteueranmeldungen einhergehen, ist nicht geboten, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (FG Baden-Württemberg v. 30.10.2019 – 4 K 1715/18, EFG 2020, 571).

Thür. FG v. 20.5.2021 – 3 K 266/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 22/21

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