Eine personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Besitzunternehmer ist anzunehmen, wenn dieser auf Dauer gesehen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens der Betriebsgesellschaft beherrscht. Bei einem Gesellschafter-GF ist dazu erforderlich – aber auch ausreichend –, dass er über eine Beschlussmehrheit i.S.d. § 47 Abs. 1 GmbHG verfügt, wenn ihm die Geschäftsführung nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann.

Erbengemeinschaft: Gehören zum Nachlass alle Anteile an einer GmbH und ist die Erbengemeinschaft in der Gesellschafterliste als Anteilseigner eingetragen, ist innerhalb der Erbengemeinschaft eine Mehrheit der Mitberechtigten oder gar ein Einzelner zur Rechtsausübung für alle befugt (sog. Lehre von der mittelbar einheitlichen Rechtsausübung); dies gilt auch im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Bestellung oder Abberufung des GmbH-GF.

Gegen die Finanzverwaltung: Das FG folgt nicht R 15.7 Abs. 8 S. 3 EStR, wonach eine personelle Verflechtung vorliegen könne, wenn nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, zugleich zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält und das Vermögenssorgerecht allein beim beteiligten Elternteil liegt.

FG Baden-Württemberg v. 29.1.2019 – 11 K 1398/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 5/19

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