Ein Steuerberater kommt bei seiner eigenen ESt-Erklärung nicht in den Genuss der verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO i.d.F. des BestVerfModG v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679. Die Vorschrift gilt erstmals für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume. Er hat seine ESt-Erklärung innerhalb der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO abzugeben – also spätestens sieben Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres.

FG München v. 8.6.2021 – 5 K 379/20

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