Ob die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs (§ 19 Abs. 1 GewStDV) erfüllt sind, ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Ermächtigungsgrundlage des § 35c Abs. 1 Nr. 2 GewStG zu beurteilen. Insofern reicht es nicht aus, dass dem Nachweiserfordernis des § 19 Abs. 1 GewStDV entsprochen worden ist.

Ein Kreditinstitut liegt nur vor, wenn es sich im Wesentlichen um ein am Geld- und Kreditverkehr – und damit an den eigentlichen Bankgeschäften – ausgerichtetes Unternehmen handelt. Dabei darf für die Frage, ob im Wesentlichen bankübliche Geschäfte betrieben werden, nicht allein auf die Bilanzpositionen abgestellt werden, da diese nicht das Betätigungsfeld der Gesellschaft abbilden.

FG Hess. v. 26.8.2020 – 8 K 622/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 55/20

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