An der GmbH & Co. KG waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. GF der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und GF der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war Steuerberater B.

FA und FG qualifizierten die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, da nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer GF-Befugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der KG. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.

FG Düsseldorf v. 26.11.2020 – 9 K 2236/18 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 31/20

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