Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten (hier: 2014) zurück in das Jahr der Verschmelzung (hier: 2013), greift § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG nicht ein.

Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG zulässig. Beachten Sie: Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

FG Hamburg v. 5.8.2021 – 1 K 244/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 36/21

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