Streitig ist, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Das FG Düsseldorf entschied: Der Gewinn aus der Rückveräußerung eines im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms für leitende Angestellte erworbenen Anteils am Unternehmen des Arbeitgebers ist nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn

  • der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anteilswertes ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen hat und
  • sowohl der Erwerb als auch die Rückübertragung des Geschäftsanteils zu marktgerechten Preisen erfolgt sind.

Die Höhe des für Mitarbeiterbeteiligungen geltenden Rückerwerbspreises kann dabei innerhalb fremdüblicher Bandbreiten nach Maßgabe eines vereinfachten Ertragswertverfahrens bestimmt werden.

Die Veräußerung eines vor dem 1.1.2009 angeschafften (unter der Wesentlichkeitsgrenze liegenden) GmbH-Anteils nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr ist aufgrund der Übergangsregelungen des UntStRefG 2008 nicht nach §§ 20, 23 EStG steuerbar.

FG Düsseldorf v. 22.10.2020 – 14 K 2209/17 E

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