In NRW werden sämtliche Konzernbetriebe eines Konzerns aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Sachnähe durch ein- und dasselbe FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung steuerlich geprüft.
Zur Auslegung des Konzernbegriffs ist mangels Regelung in der AO oder im FVG auf §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen. §§ 15 ff. AktG sind nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf sämtliche Unternehmen anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen