Keine teleologische Reduktion: Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ist nicht teleologisch zu reduzieren. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, das aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG herrührende Tatbestandsmerkmal des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 S. 1 AStG hineinzulesen.

Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 S. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG ist auch bei einer wortlautorientierten Auslegung verfassungsgemäß, denn

  • sie verstößt weder gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Ausreisefreiheit
  • noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und
  • führt auch nicht im Hinblick auf die Besteuerung künftiger Gewinnausschüttungen der GmbH zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung.

FG Berlin- Bdb. v. 27.4.2022 – 3 K 3072/20

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