Sind zwei Gesellschafter je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und verkaufen sie sich jeweils gegenseitig ihre Anteile an der GmbH, so ist diese Gestaltung, die für jeden Gesellschafter jeweils zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG führt, nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil jeder Gesellschafter am selben Tag einen gleichen Anteil von seinem Mitgesellschafter zum selben Preis erworben hat.

Von einer missbräuchlichen Gestaltung ist aber auszugehen, wenn die Preise für die wechselseitig veräußerten und erworbenen gleichen Geschäftsanteile erheblich unter ihrem tatsächlichen Wert vereinbart worden sind, sich bei einem angemessenen Preis jeweils ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ergeben hätte und es nur wegen der Vereinbarung des unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Verkaufspreises zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG gekommen ist.

Sächs. FG v. 6.5.2021 – 8 K 1102/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 18/21

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