Bei Zertifikaten handelt es sich um Schuldverschreibungen, die über derivative Komponenten verfügen. Sie bilden die Wertentwicklung einer anderen Anlageart ab. Derartige Zertifikate beziehen sich auf den Verlauf eines Basiswerts. Neben Aktien oder Börsenindizes können z.B. auch Rohstoffe einen solchen Basiswert darstellen. Die Laufzeit kann zeitlich beschränkt (Fälligkeitszertifikate) oder unbegrenzt sein. Bei Zertifikaten handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen. Die Emissionsbedingungen von Zertifikaten können zum Fälligkeitstag die Zahlung von Geld oder die Lieferung eines Basiswertes vorsehen.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Einnahmen im Fall der Veräußerung oder Einlösung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG darstellen.

Beraterhinweis Vor 2009 angeschaffte Zertifikate sind im Fall der Veräußerung oder Einlösung nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, es sei denn, die Anschaffung ist nach dem 14.3.2007 erfolgt (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG). Bei Veräußerung oder Einlösung solcher Zertifikate bis zum 30.6.2009 kommt ggf. eine Besteuerung unter den Voraussetzungen des § 23 EStG in Betracht.

Für den Fall, dass die Vertrags-/Emissionsbedingungen vorsehen, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor (vgl. BFH v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BStBl. II 2015, 834 = EStB 2015, 398 [Cornelius] und BFH v. 16.6.2020 – VIII R 7/17, BStBl. II 2021, 9 = ErbStB 2020, 349 [Günther]). In derartigen Fällen kommt unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft in Betracht.

Beraterhinweis Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind diese Grundsätze auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bitte beachten Sie: Für Zwecke der Erhebung von Kapitalertragsteuer durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 57 i.d.F. des o.g. BMF-Schreibens auf Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2021 zufließen, angewendet wird.

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