§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt der Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen.

Im Gegensatz zum Einspruch ist der Antrag auf schlichte Änderung:

  • formfrei (er kann auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden);
  • er muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein. Eine Änderungsmöglichkeit besteht nur, soweit der Antrag reicht; eine Erweiterung des Antrages ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich;
  • es besteht für die Finanzverwaltung keine Verböserungsmöglichkeit;
  • es kommt keine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO in Betracht.

Die Fristgebundenheit des Änderungsantrags ist eine unbedingte und keiner Auslegung zugängliche Gesetzesvorgabe, so dass bei Fristversäumnis kein wirksamer Änderungsantrag vorliegt. Ausnahme kann hier die entschuldbare Fristversäumnis i. S. v. § 110 AO sein.[1]

Der Änderungsantrag muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchs- oder Klagefrist gem. § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. In Schätzungsfällen sind die Anforderungen an einen Änderungsantrag nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i. S. des § 65 Abs. 1 FGO.[2] Ein wirksamer Änderungsantrag kann allerdings nicht schon vor Beginn der Einspruchsfrist gestellt werden.[3]

Unklar formulierte Schreiben des Steuerpflichtigen wird das Finanzamt im Zweifel als Einspruch auslegen, da das Einspruchsverfahren in der Regel vorteilhafter sein dürfte.[4] Reicht der Steuerpflichtige nach ergangenem Schätzungsbescheid seine Steuererklärung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein, wird dies daher regelmäßig als Einspruch zu werten sein.[5]

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