Leitsatz

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt. Hingegen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt seien müssen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt stellte die GewSt-Messbeträge der Streitjahre 2010 und 2011 für ein Fuhrunternehmen zunächst erklärungsgemäß fest. Im Rahmen der Veranlagung für 2013 wurde dem Finanzamt bekannt, dass seit 2010 ein neuer PKW im Betriebsvermögen vorhanden war, für den ein privater Nutzungsanteil in den Vorjahren nicht erklärt worden war. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin entsprechende Nutzungsanteile nach. Dies führte zu einer Änderung der GewSt-Messbescheide wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen.

Bei einer anschließenden Außenprüfung für die Streitjahre stellte das Finanzamt fest, dass u. a. Rechnungen nicht vollständig und Bareinzahlungen unzutreffend verbucht sowie Privatanteile für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb für den neuen PKW nicht angesetzt worden waren. Das Finanzamt korrigierte die GewSt-Messbescheide daraufhin abermals nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sah jedoch von einer Änderung für die Privatanteile für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ab.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die GewSt-Messbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wie vorgenommen ändern durfte.

Eine Tatsache ist nach § 173 Abs. 1 AO"neu", wenn das Finanzamt diese bei Erlass des ursprünglichen oder des im Anschluss daran ergangenen geänderten Bescheids noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. Während die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich das Finanzamt trägt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind.

Demnach war es dem Finanzamt nicht verwehrt, die GewSt-Messbescheide der Streitjahre aufgrund der Prüfungsfeststellungen zu ändern. Insoweit basierten die Änderungen nach Aktenlage auf erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt gewordenen Tatsachen. Aus den eingereichten Steuererklärungen sowie den dazugehörigen Einnahmen-Überschussrechnungen konnten diese Tatsachen jedenfalls nicht entnommen werden. Dass diese nicht aktenkundigen Tatsachen dennoch der Veranlagungsdienststelle bekannt gewesen sein könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan.

 

Hinweis

Bezüglich der Privatanteile für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb hätte das Finanzamt bereits bei der Nacherklärung der Nutzungsanteile aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht weitere Feststellungen zum privaten Nutzungsanteil treffen müssen. Dieser Sachverhalt war mithin im Zeitpunkt der Änderungsbescheide nach Außenprüfung bereits verbraucht. Dies hat auch das Finanzamt so gesehen und keine Änderung der GewSt-Messbescheide in diesem Punkt vorgenommen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil v. 15.06.2020, 2 K 6/17

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