Im AEAO zu § 235 AO wurden mehrfache Änderungen vorgenommen.

  • In Nr. 2.1 wurde der vierte Spiegelstrich um Mobilitätsprämien und Zulagen nach § 83 EStG ergänzt.
  • Nr. 4.1.2 wurde im 1. Absatz um folgenden Satz ergänzt: "Wäre die Steueranmeldung hingegen ohne die Steuerverkürzung nicht zustimmungsbedürftig gewesen, weil sich z. B. bei richtiger Anmeldung keine Erstattung ergeben hätte, bleibt für den Beginn des Zinslaufs der Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstags (ggf. unter Berücksichtigung einer Dauerfristverlängerung) maßgeblich."
  • Hinter Nr. 4.1.3 wurde eine neue Nr. 4.1.4 eingefügt, die sich mit der Berechnung von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des BFH v. 28.8.2019 – II R 7/17, BStBl. II 2020, 247 = ErbStB 2020, 122 [Marfels], verwiesen, wonach der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen (Entsprechendes gilt für Erbschaftsteuererklärungen) bestimmt werden kann.
  • Nach Nr. 5.3 wurden unter Nr. 5.4 Beispiele zur Berechnung der Hinterziehungszinsen bei Fälligkeitssteuern eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge