In Nr. 63 zu § 233a AO wird darauf verwiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 5 AO in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung) Zinsen nach § 233a AO bei der Bemessung des Verspätungszuschlags nicht von Bedeutung sind.
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