In Nr. 63 zu § 233a AO wird darauf verwiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 5 AO in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung) Zinsen nach § 233a AO bei der Bemessung des Verspätungszuschlags nicht von Bedeutung sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge