Leitsatz

Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) ist nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird (anders noch BFH-Urteil vom 9. März 1972, V R 32/69, BFHE 105, 196, BStBl II 1972, 556).

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a UStG, § 118 Abs. 2, § 155 FGO, § 240 ZPO

 

Sachverhalt

Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport. Das FA ging davon aus, ­dass Vorsteuerbeträge der GmbH Repräsenta­ti­onsaufwand beträfen und daher nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ­abziehbar seien. Einspruch und Klage (Niedersächsisches FG, Urteil vom 6.10.2015, 16 K 254/14, Haufe-Index 9712391, EFG 2016, 1658) hatten keinen Er­folg. Nach dem Urteil des FG ist die Klägerin Unternehmerin, wobei ihre unternehmerische Tätigkeit zumindest die regelmäßige Teilnahme an Turnieren mit dem Ziel der Erzielung von Preisgeldern umfasse. Sie sei damit auch dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dem Vorsteueranspruch stehe aber das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entgegen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG und gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, indem es von der Steuerbarkeit der von der GmbH getätigten Umsätze sowie ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug dem Grunde nach ausgegangen sei. Eine eigene Sachentscheidung sei dem BFH verwehrt.

 

Hinweis

1. Nach dem EuGH-UrteilBaštová (EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C‐432/15, Haufe-Index 9942858, EU:C:2016:855) ist die Teilnahme an einem Wettbewerb wie einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Die Ungewissheit der Zahlung steht der Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Zahlung entgegen.

2. Der BFH hatte dies bislang anders gesehen. Im Urteil vom 9.3.1972 (BFH, Urteil vom 9.3.1972, V R 32/69, Haufe-Index 413179, BStBl II 1972, 556) hatte er entschieden, dass die als Belohnung ­für das erfolgreiche Teilnehmen an Pferderennen ­empfangenen Rennpreise Entgelte für eine von ­dem Rennstallbesitzer erbrachte sonstige Leistung darstellen. Hieran hält der BFH unter dem Eindruck der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung nicht fest.

3. Stellt die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von Preisgeldern keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, ist diese Tätigkeit auch nicht zur Begründung der Unternehmerstellung geeignet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.8.2018 – V R 21/16

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