OFD Cottbus, 08.01.2001, FG 1003 - 1 - St 254

Die Finanzgerichtsordnung vom 06. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), geändert durch Artikel 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wurde nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) geändert. Das 2. FGOÄndG ist im BGBl. I S. 1757 veröffentlicht und tritt mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 11 und 19 am 01. Januar 2001 in Kraft. Die Änderungen der Finanzgerichtsordnung werden u.a. Gegenstand der Fachbesprechungen Abgabenordnung am 12. und 13. Februar 2001 sein. Vorab weise ich jedoch auf die folgende neue Fassung des § 68 FGO (Artikel 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG) hin:

„Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.”.

Die Erläuterungstexte 706 und 719 wurden bereits an die neue Rechtslage angepasst, so dass sämtliche Bescheide, die nach dem 08.01.2001 ergehen, im Erläuterungsteil die neue Rechtslage wiedergeben.

 

Normenkette

§ 68 FGO

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