BMF, 10.5.2001, IV A 4 - S 0460a - 13/01

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nummer 10 Absatz 2 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:

„Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres gefasst wird (BFH-Urteil vom 29.11.2000, I R 45/00).”

 

Normenkette

AO § 233a

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 310

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