Kommentar

Durch Schreiben des BMF vom 26.1.2016 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) das erste Mal im Jahr 2016 geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen haben Schwerpunkte im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts sowie bei den Bestimmungen, die die Änderung von Steuerbescheiden regeln. Auch die Ausführungen zur Aussetzung der Vollziehung wurden um aktuelle Urteile ergänzt.

AEAO zu § 18 AO

Im AEAO zu § 18 AO wurde eine neue Nr. 6 angefügt. In dieser werden Ausführungen dazu getroffen, wie die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften bei Personengesellschaften mit inländischen Gesellschaftern zu prüfen ist. Primär gilt hierbei, dass sich die Zuständigkeit nach verschiedenen Anknüpfungsmerkmalen richtet. Für gewerbliche Betrieb ist dies etwa zunächst das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Ist keines dieser Merkmale einschlägig, richtet sich die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 2 AO. Die neue Nr. 6 macht nunmehr Vorgaben, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

AEAO zu § 55 AO

§ 55 AO definiert, wann Selbstlosigkeit im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts gegeben ist. Den hierzu bestehenden Ausführungen im AEAO wurde eine neue Nr. 2 angefügt. Diese betrifft die Frage, wann eine Eigengesellschaft, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von Pflichtaufgaben eingesetzt wird, selbstlos tätig ist. Grundsätzlich ist dies der Fall. Allerdings stellt die Finanzverwaltung unter Verweis auf eine Entscheidung des BFH[1] klar, dass die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen grundsätzlich angemessen vergütet werden müssen. Das Entgelt muss dabei, so der BFH und ihm folgend die Finanzverwaltung, die Kosten ausgleichen und einen marktüblichen Gewinn beinhalten. Handelt es sich um eine steuerbegünstigte Gesellschaft, ist ein Gewinnzuschlag allerdings in der Regel nicht marktüblich. Durch die Einfügung der Nr. 2 verschieben sich die nachfolgenden Ziffern des AEAO zu § 55 AO jeweils.

AEAO zu § 57 AO

§ 57 AO regelt die Unmittelbarkeit der Ausübung steuerbegünstigter Zwecke. Hierbei wurde in den Verwaltungsausführungen in Nr. 2 zu § 57 AO, der die Nutzung von Hilfspersonen und deren Verhältnis zur Unmittelbarkeit betrifft, in Satz 9 ein Halbsatz hinzugefügt, der klarstellt, dass es für die Stellung als Hilfsperson unschädlich ist, wenn eine eingeschaltete Körperschaft ihren Beitrag im Außenverhältnis selbständig und eigenverantwortlich erbringt. Der alte Satz 10 wurde gestrichen, der die Hilfspersonenstellung einschränkte. Beide Änderungen sind Folgen des vorgenannten Urteils des BFH vom 27.11.2013.

AEAO zu § 58 AO

§ 58 AO ist wohl eine der wichtigsten Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts, da diese die Tätigkeiten aufführt, der unschädlich für die Einstufung einer Körperschaft im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht sind. In Nr. 2 wird nunmehr klargestellt, dass bei einer Weiterleitung von Mitteln an eine juristische Person des öffentlichen Rechts dann grundsätzlich keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke vorliegt, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu Gute kommen und diese Person auch andere als steuerbegünstigte Zwecke erfüllt. Allerdings ist dies unschädlich, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Auch dies ist ein Ausfluss des BFH-Urteils vom 27.11.2013.

AEAO zu § 61 AO

§ 61 AO regelt die satzungsmäßige Vermögensbindung. Hierfür ist erforderlich, dass der Zweck, dem die Mittel der gemeinnützigen Körperschaft bei einer Auflösung zugeführt werden, in der Satzung genau bestimmt ist, damit geprüft werden kann, ob diese Verwendung steuerbegünstigt ist. Bei einer nachträglichen Änderung der Bestimmung erfolgt dabei nach § 61 Abs. 3 Satz 1 AO die Annahme, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung von Beginn an nicht rechtmäßig war. In Nr. 6 wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch Verstöße gegen die tatsächliche Geschäftsführung so schwerwiegend sein können, dass sie einem Verstoß gegen die satzungsmäßige Mittelverwendung gleichkommen und damit eine Nachversteuerung nach § 61 Abs. 3 AO rechtfertigen. Hierzu wird auf eine Entscheidung des BFH verwiesen.[2]

AEAO zu § 62 AO

§ 62 AO betrifft insbesondere die gemeinnützigkeitsunschädliche Bildung von Rücklagen und ist deshalb von erheblicher Bedeutung in der Praxis. Dementsprechend umfangreich sind die Ausführungen im AEAO zu dieser Norm. In Nr. 13 wird klargestellt, dass die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen die Höchstgrenze für die Bildung einer freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht berühren.

Zudem wurde Nr. 14 neu gefasst, indem klargestellt wird, dass bei einem Entfallen der Gründe für die Bildung von Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO die Rücklage unverzüglich aufzulösen und die Mittel für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind, wobei allerdings auch eine Neubildung von Rücklagen nach den vorgenannten Rege...

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