BMF, 2.1.2009, IV A 3 - S 0062/08/10007

Bezug: TOP 14 der Sitzung AO II/2008;
  TOP 4 der Sitzung AO III/2008;
  TOP 3, 11, 13, 19, 22 und 23 der Sitzung AO IV/2008;
  BMF-Schreiben vom 9.10.2008, IV A 3 – S 0284/07/10006 – DOK: 2008/0531710

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17.7.2008 (BStBl 2008 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Nummer 4.7 wird folgende Nummer 4.8 eingefügt:

    „4.8 Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3) im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.”
  2. Nummer 8.7 wird wie folgt gefasst:

    „8.7 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen die nach § 30 geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Für die Mitteilungen an die genannten Stellen besteht in diesen Fällen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind. Eine bestimmte Form für die Auskunftsersuchen und die Erteilung der Auskünfte ist nicht erforderlich. Bei Zweifeln an der Identität des Auskunftsersuchenden haben sich die Finanzbehörden vor Auskunftserteilung über die Identität des Auskunftsersuchenden auf geeignete Weise zu vergewissern. Zur Mitteilungspflicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vgl. § 31b.”

2. Die Regelung zu § 31b wird wie folgt gefasst:

  1. „Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf schließen lassen, dass eine Geldwäsche (§ 261 StGB) oder eine Terrorismusfinanzierung (§ 1 Abs. 2 GwG) begangen oder versucht wurde oder wird, hat sie diese nach § 31b den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) sowie in Kopie der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit – FIU – mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsanzeige selbst wiedergegeben werden.

    Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

    Bundeskriminalamt

    – Referat SO 32 –

    65173 Wiesbaden

    Tel.: 0611/55-18615

    Fax: 0611/55-45300

    E-Mail: FIU@bka.bund.de

    Die Übermittlung dieser Kopie soll dabei grundsätzlich per Fax erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist hierbei grundsätzlich abzusehen.

  2. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum). Für das Vorliegen eines mitteilungspflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus. Die Finanzbehörde muss vor einer Mitteilung nach § 31b nicht prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt. Zur Freistellung eines Anzeigeerstatters von der Verantwortlichkeit vgl. § 13 GwG.

    Diese Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung entsprechend.

  3. Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde (analog § 12 GwG).
  4. § 31b gestattet keine Mitteilung an die nach § 16 GwG zuständige Aufsichtsbehörde zum Zweck der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 17 GwG.”

3. Nummer 4 der Regelung zu § 91 wird wie folgt gefasst:

„4. Zur Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherten Daten einschließlich der Akteneinsicht im Steuerfestsetzungsverfahren vgl. BMF-Schreiben vom 17.12.2008, IV A 3 – S 0030/08/10001, BStBl 2008 I S. …”

4. Nummer 2 der Regelung zu § 93 wird wie folgt gefasst:

„2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung
   
2.1

Die Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:

  • die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 ...

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