Unbeschränkt Stpfl. können alternativ zur Steueranrechnung den Abzug der ausl. Steuer von der Bemessungsgrundlage beantragen. Die Wahl zwischen dem Anrechnungs- und dem Abzugsverfahren kann für Einkünfte aus mehreren Staaten unterschiedlich ausgeübt werden, für alle Einkünfte aus einem Staat jedoch nur einheitlich. Der Abzug setzt einen Antrag des Stpfl. voraus, sonst erfolgt die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG.[1] In den Fällen der Organschaft hat der Organträger das Entscheidungsrecht.[2] Wird der Antrag gestellt, ist die ausl. Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug der ausl. Steuer kann sich auf den Verlustabzug nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken. Die Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung der Abzugsmethode setzt sich zusammen aus der im Ausland gezahlten Steuer und der inl. Steuer, die auf die um die ausl. Steuer geminderten ausl. Einkünfte entfällt.

Voraussetzung für das Wahlrecht zum Steuerabzug ist, dass es sich um eine nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbare Steuer handelt ("Anrechnungsmethode"). Ist dies nicht der Fall, kann lediglich ein Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Abzug ist maximal in Höhe der im Ausland gezahlten Steuer möglich. Er setzt voraus, dass die ausl. Steuer auf ausl. Einkünfte entfällt, die nicht nach inl. Steuerrecht steuerfrei sind. Insoweit werden die allgemeinen Abzugsverbote für Steuern, die sich aus § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG ergeben, durch eine speziellere Regelung verdrängt.

Diese Methode ist vor allem dann vorzuziehen, wenn die im Ausland gezahlten Steuern sehr hoch sind, z. B. weil im Ausland der Quellenbesteuerung die Bruttokapitalerträge ohne Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der Anrechnungsmethode wird infolge der Höchstbetragsbegrenzung in solchen Fällen regelmäßig ein Anrechnungsüberhang verbleiben, weil die im Ausland gezahlte Quellensteuer die anteilige deutsche Steuer, die auf die ausl. Einkünfte entfällt, übersteigt. Außerdem ist sie vorteilhaft, wenn positive ausl. Einkünfte mit negativen inl. Einkünften zusammentreffen. Da in diesen Fällen keine deutsche Steuer entsteht, kann die Anrechnungsmethode zu keiner Entlastung führen. Durch Abzug der ausl. Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt eine Steuerminderung über die Verlustverrechnungsmöglichkeit nach § 10d EStG in andere Vz.

[1] BMF v. 4.5.2015, IV B 3 – S 2293/09/10005-04, BStBl I 2015, 452.
[2] Maas, BB 1985, 2228.

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