Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2021, 9 K 3063/19 E

Verfahren beim BFH: I R 26/21

Hinweis

Das FG Düsseldorf lehnt den Abzug von in den Niederlanden gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen der Ehefrau ab (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2021, 9 K 3063/19 E). Lediglich die niederländischen Lohneinkünfte der Ehefrau seien infolge des Antrags nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG und der Zusammenveranlagung zu berücksichtigen. Einem Sonderausgabenabzug stehe zudem die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c EStG entgegen, da die Beiträge in den Niederlanden berücksichtigt wurden und dort zu einem Abgabennachlass (Heffingskorting) geführt haben.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Einkommensteuer für …. vom ..........

Abzug von in den Niederlanden gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtigen, die Ehegatten A und B, sind in den Niederlanden wohnhaft. A erzielte im Streitjahr im Inland Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von xxxxxxx EUR und stellte einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Zudem stellte er einen Antrag, B, die in den Niederlanden Arbeitslohn in Höhe von xxxxx EUR bezog, für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ebenso als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.

Infolge der Anträge, als unbeschränkt steuerpflichtige behandelt zu werden, kommt sowohl auf A als auch auf B das gesamte Einkommensteuerrecht beginnend mit § 2 EStG zur Anwendung. Damit gelten auch die Regelungen zum Sonderausgabenabzug.

Folglich sind die von B in das niederländische Sozialversicherungssystem eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben zu behandeln. Davon abzuziehen ist lediglich der Betrag, der der B als sog. Heffingskorting in den Niederlanden gezahlt wurde. Insoweit fehlt es an der Belastung der B, da damit ein Abgabennachlass im Rahmen der Versteuerung ihres Lohns in den Niederlanden gewährt wurde. Die darüber hinaus gezahlten Beiträge sind jedoch nach den Vorgaben des § 10 Abs. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind erfüllt, wobei zu beachten ist, dass die Neufassung des § 10 EStG infolge der Entscheidung des EuGH noch nicht vollständig europarechtskonform ist (EuGH, Urteil v. 22.6.2017, C-20/16, Bechtel). Deshalb ist eine europarechtskonforme Anwendung der Vorgaben im Wege der geltungserhaltenden Reduktion angezeigt.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge der B Sonderausgaben in Höhe von xxxxx EUR zum Abzug gebracht werden und somit ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von xxxxxx EUR die Einkommensteuer in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 26/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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