Leitsatz

1. Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine solche Zuwendung kann auch in einer vGA zugunsten des Steuerpflichtigen liegen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Frau K ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH und beabsichtigte, eine von ihr angemietete Altbauwohnung der GmbH zur teilgewerblichen Nutzung weiterzuvermieten. Im Zuge dessen ließ die GmbH schon einmal umfangreiche Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen. Die hierfür von Fremdfirmen der GmbH in Rechnung gestellten Kosten wurden auch von der GmbH getragen und als betrieblicher Aufwand verbucht. In der Folgezeit mietete die GmbH aber andere Räumlichkeiten an, und Frau K vermietete die Wohnung an Dritte weiter.

Die Finanzbehörden behandelten die von der GmbH getragenen Kosten als vGA zugunsten von Frau K und erfassten bei ihr Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Indes lehnte das FA es ab, die Renovierungsaufwendungen bei ihr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Auch das FG meinte, K habe die Aufwendungen nicht selbst getragen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009, 8 K 1189/06 B, Haufe-Index 2323708).

 

Entscheidung

Zu Unrecht, wie der BFH aufgrund der in den Praxis-Hinweisen gegebenen Begründungen ausführte. Es handelt es bei der Frau K um vorab entstandene Werbungskosten.

 

Hinweis

Kann eigentlich der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Immobilie an seine GmbH vermietet, Erhaltungsaufwand (als Werbungskosten) geltend machen, auch wenn dieser Aufwand auf Renovierungsarbeiten beruht, die die GmbH – ohne vom Gesellschafter Ersatz zu verlangen – ausgeführt hat?

Er kann, so der BFH. Denn nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung ist die Figur des abgekürzten Vertragswegs anerkannt. Schließt danach ein Dritter (hier die GmbH) im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Wenn nun wie hier die GmbH die angefallenen Renovierungsaufwendungen alleine in Auftrag gegeben hat, wo ist dann aber die Zuwendung? Man benötigt eine Zuwendung im Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Dritten (demjenigen, der die Handwerksleistungen in Auftrag gibt), denn sonst läge ja Drittaufwand vor. Allein aufgrund der Zuwendung – man spricht hier deshalb auch von Valutaverhältnis – ist der Aufwand dem Steuerpflichtigen und Zuwendungsempfänger zurechenbar.

Soweit die GmbH die ihr für die Renovierungsarbeiten in Rechnung gestellten Kosten allein bezahlt, ohne sie vom Gesellschafter zurückzufordern, hat sie diese ihrem Gesellschafter zugewendet. Darin liegt dann wiederum eine vGA, die der Gesellschafter als Kapitalertrag versteuern muss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.09.2010 – IX R 42/09

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