OFD Frankfurt, 17.11.2011, S 2137 A - 65 - St 210

 

1. Abwasserabgaben nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von Rückstellungen für Abwasserabgaben Folgendes:

Nach dem AbwAG hat der Einleiter von Abwasser in Gewässer eine mengenbezogene Abgabe zu entrichten. Die Abwasserbetriebe haben die Möglichkeit, die geschuldete Abgabe durch eigenes Handeln zu reduzieren, indem Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, die die Schadstoffbelastung um bestimmte Mengen vermindern (§ 10 Abs. 3 AbwAG).

Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Verpflichtung zur Zahlung der Abwasserabgabe liegen dem Grunde nach vor. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert und sanktionsbewehrt (vgl. AbwAG). Sie ist am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht (Einleitung von Abwasser), die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich und es handelt sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei der Bewertung der Rückstellungen ist auf Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung der Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige aus der Verpflichtungen nur teilweise in Anspruch genommen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG). Neben den negativen Aspekten einer Verpflichtung sind auch die positiven Merkmale zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern oder günstigstenfalls aufheben. Abzubilden ist nur die tatsächliche Belastung des Unternehmens.

Dementsprechend bleiben voraussichtlich verrechenbare Bestandteile der Abwasserabgabe bei der Bewertung der Verpflichtung unberücksichtigt, wenn mehr Gründe für als gegen eine Verrechnung wegen der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sprechen.

 

2. Vereinnahmte Beträge für öffentliche Wasserversorgungsanlagen

Wasser- und Abwasserzweckverbände vereinnahmen Beiträge zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (sog. Trinkwasseranschlussbeiträge).

Zur Anwendung der Regelungen nach R 6.5 EStR (Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für Anlagegüter) auf diese vereinnahmten Beträge haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes abgestimmt:

Die Regelungen gemäß R 6.5 EStR zu Zuschüssen für Anlagegüter sind dann nicht anwendbar, wenn die Zuschüsse einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zugeordnet werden können. Das Wahlrecht gemäß R 6.5 EStR ist wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet, so dass nur unter dieser Voraussetzung eine erfolgsneutrale Verrechnung der Zuschüsse mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweils begünstigten Wirtschaftsgüter möglich ist. Auch das BMF-Schreiben vom 27.5.2003 (BStBl 2003 I S. 361) zur steuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen für Versorgungsanschlüsse geht davon aus, dass die Zuwendungen den jeweiligen Wasseranschlüssen unmittelbar zugeordnet werden können.

Beispiel:

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband vereinnahmt gemäß Satzung „Beiträge zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Trinkwasseranschlussbeiträge)”. Zur öffentlichen Einrichtung der zentralen Wasserversorgung gehören laut Satzung Wassergewinnungs-, Wasseraufbereitungs-, Wasserspeicher- und Wasserförderanlagen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße und dem nach der Satzung festgelegten Beitragssatz welcher in einer Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes ermittelt wird. Eine Kalkulation für einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt bereits eingetretenen und teilweise prognostizierten Aufwand. Die Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes erfolgt durch Divisionskalkulation, indem der umlagefähige Aufwand auf die Summe aller Verteilungsflächen verteilt wird. Aus dieser Kalkulation ist ersichtlich, dass der Beitrag die Kosten der Netze, Überleitungen, Wasserwerke und Wasserzähler bezuschusst.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechtes nach R 6.5 Abs. 2 EStR sind hier nicht erfüllt, weil keine Zuordnung der Zuschüsse zu einzelnen Wirtschaftsgütern erfolgt ist. Die präzise Zuordnung zu den Wirtschaftsgütern ist auch nicht möglich, da durch den Trinkwasseranschlussbeitrag verschiedenste Wirtschaftsgüter bezuschusst werden sollen und keine Bindung bezüglich bestimmter Baumaßnahmen vorgegeben wird.

 

Normenkette

EStG § 5;

AbwAG

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