Kommentar

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung ab dem 1.7.2013 die sog. Sozialgrenze in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG[1] von 40 % auf 25 % herabgesetzt worden. Betreuungs- und Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, wenn die Betreuungs- und Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Wichtig

Für die Berechnung der Sozialgrenze von 25 % ist das gesamte für die betreffende Einrichtung maßgebliche Kalenderjahr heranzuziehen. Einrichtungen, die in 2012 nicht in mindestens 40 % aber wenigstens i. H. v. 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder überwiegend vergütet worden sind, können ab dem 1.7.2013 die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Hat ein Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit im ersten Halbjahr 2013 neu aufgenommen, ist auf die voraussichtlichen Umsätze in 2013 abzustellen. Dabei ist für die Anwendung der Steuerbefreiung auf die Sozialgrenze von 40 % abzustellen. Wird dabei die Sozialgrenze von 40 % unterschritten, kann der Unternehmer ab dem 1.7.2013 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG in Anspruch nehmen, wenn voraussichtlich bezogen auf das gesamte Jahr wenigstens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder überwiegend vergütet werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung setzt die Herabsetzung der Sozialgrenze in den UStAE um und nimmt insbesondere zu der Umsetzung in 2013 Stellung. Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr (2012) zu wenigstens 25 %, aber nicht zu mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder teilweise vergütet werden, können die Steuerbefreiung erst für alle ab dem 1.7.2013 ausgeführten Umsätze in Anspruch nehmen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.11.2013, IV D 3 – S 7172/08/10001, BStBl 2013 I S. 1477

[1] Bis 29.6.2013: § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG.

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