[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

 

a)

in Jugoslawien:

i) die Steuer vom Einkommen;
ii) die Steuer vom persönlichen Einkommen der Arbeiter;
iii) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;
iv) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;
v) die Steuer vom persönlichen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit;
vi) die Steuer von Lizenzgebühren aus Urheberrechten, Patenten und technischen Innovationen;
vii) die Steuer von Einkünften aus Vermögen und Vermögensrechten;
viii) die Steuer vom Vermögen;
ix) die Steuer vom Gesamteinkommen der Bürger;
x) die Steuer vom Einkommen einer ausländischen Person, die eine wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;
xi) die Steuer vom Gewinn, den eine ausländische Person aus ihren Investitionen in einer inländischen Organisation der Vereinten Arbeit bezieht;
xii) die Steuer von Einkünften aus der Beförderungstätigkeit einer ausländischen Person, die keine Agentur im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat

(im folgenden als "jugoslawische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Vermögensteuer und
iv) die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien oder die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats sowie die an das Küstenmeer dieses Vertragsstaats grenzenden Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, soweit dieser Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse besitzt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Jugoslawien" die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Person"

i) im Fall Jugoslawiens natürliche Personen und juristische Personen einschließlich Gesellschaften;
ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland natürliche Personen und Gesellschaften;
 

d)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft"

i) im Fall Jugoslawiens Organisationen der Vereinten Arbeit und andere der Steuer unterliegende juristische Personen;
ii) im Fall der Bundesrepublik Deutschland juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nach dem Zusammenhang, im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und im Fall Jugoslawiens eine Organisation der Vereinten Arbeit, eine Organisation oder Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, Werktätige, die individuell und selbständig Tätigkeiten ausüben, und ein Unternehmen, das nach jugoslawischem Recht errichtet worden ist und von einer in Jugoslawien ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen;
ii) in bezug auf Jugoslawien das Bundessekretariat der Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkomme...

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