Leitsatz

Indiziell sprechen hohe historische Anschaffungskosten dagegen, dass unter fremden Dritten eine unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen vorliegt. Mit einem Schenkungsvertrag kann ein entgeltliches Geschäft nicht verdeckt werden.

 

Sachverhalt

K hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2010 einen hohen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG erklärt. K hatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen, welche der A einstmals für über 11 Mio. EUR erwarb. Diese GmbH-Anteile veräußerte der K an die neu gegründete W-GmbH für 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den historischen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös erklärte K als Veräußerungsverlust. Das Finanzamt versagte den Abzug des erklärten Verlustes, da keine Schenkung von A an K vorgelegen hätte. Wirtschaftlich betrachtet sei die Übertragung entgeltlich erfolgt, da der K seine Mitarbeit in der A GmbH als Gegenleistung erbringen sollte.

 

Entscheidung

Letztlich verneint auch das Finanzgericht eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an den K. Es kam vielmehr zur Überzeugung, dass in Wahrheit mit dem Schenkungsvertrag eine entgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils verdeckt werden sollte (§ 41 Abs. 2 AO). Hierzu wurde indiziell darauf abgestellt, dass eine unentgeltliche Zuwendung von GmbH-Anteilen, für die zuvor Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden war, unter einander nicht nahe stehenden Personen im konkreten Fall äußerst ungewöhnlich wäre. Jedenfalls konnte das Finanzgericht keine nachvollziehbaren Gründe für ein solches Handeln erkennen. Es ging daher von der Vermutung aus, dass fremde Dritte einander Leistungen regelmäßig nicht ohne Gegenleistung erbringen; deshalb läge eine entgeltliche Anteilsübertragung vor.

Als Rechtsfolge sind nicht die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG ist der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen; dieser betrug 4.009 EUR. Weitere Rechtsfolge ist, dass die Zuwendung der GmbH-Anteile beim K als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Wertung des Gerichts fußt darauf, dass durch eine Vorspiegelung falscher Tatsachen der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht alltäglich und in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht reichlich ungewöhnlich. Deshalb sollte das Urteil nicht unbesehen auf ähnliche Fallkonstellationen übertragen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 11.04.2016, 7 K 2432/14

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