Überblick

Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen ist ein Dauerbrenner des Umsatzsteuerrechts. Nur wenn eine Lieferung von Speisen vorliegt, kann diese mit 7 % ermäßigt besteuert werden. Werden die Speisen hingegen im Rahmen einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) abgegeben, ist auf die einheitliche Leistung der Regelsteuersatz anzuwenden. Nachdem in den letzten Monaten diverse Urteile des EuGH und des BFH veröffentlicht wurden, muss für alle nach dem 30.6.2011 ausgeführten Umsätze auch Art. 6 MwStSystRL-DVO beachtet werden. Danach ist die Zubereitung der Speisen kein in die Beurteilung einzubeziehendes Dienstleistungselement. Die Finanzverwaltung passt ihre Auffassung zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei den Restaurationsum­sätzen an und erläutert diese an diversen Beispielen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Seit Jahrzehnten ist die Abgrenzung bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen ein Streitpunkt: Liegt eine Lieferung von Speisen vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, oder handelt es sich um eine Dienstleistung, die zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt? In insgesamt 4 Vorabentscheidungsersuchen hatte sich der EuGH mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen. Dabei musste er sich mit einem Partyservice[1], mit der Abgabe von Popcorn in einem Multiplexkino[2] und 2 Imbissständen[3] auseinandersetzen. In allen Fällen unterwarf die Finanzverwaltung nach Prüfungen Umsätze aus der Abgabe von Speisen dem Regel­steuersatz, während die Steuerpflichtigen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen. Die Finanzgerichte beurteilten die Umsätze unterschiedlich – teilweise ermäßigt besteuert, teilweise regelbesteuert.

Im Wesentlichen stellte der EuGH fest:

  • Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen von Speisen stellt ein Dienstleistungselement dar. Abzugrenzen ist aber, ob diese Dienstleistung von einer solchen Bedeutung ist, um die Gesamtleistung als Dienstleistung zu qualifizieren ist, oder nicht.

    Wichtig

    Handelt es sich bei der Zubereitung von warmen Speisen um im Regelfall einfache, standardisierte Handlungen, bei denen vorgefertigte Speisen bereitgehalten werden, stellt die Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des Umsatzes dar.

  • Die Bereitstellung von behelfsmäßigen Vorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, regelmäßig im Freien) kann die Leistung nicht zu einer Dienstleistung machen – in diesem Fall handelt es sich nur um geringfügige Nebenleistungen, die an dem Charakter der Lie­ferung nichts ändern.

    Wichtig

    Nicht von Bedeutung ist es nach Auffassung des Gerichts, ob die Einrichtungen regelmäßig genutzt werden oder nicht.

Anders hat es das Gericht im Fall des Partyservice gesehen, hier wurde dem Steuerpflichtigen nicht Recht gegeben. Die Abgabe von Speisen bei einem Partyservice kann nur dann eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Lieferung sein, wenn Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungselemente geliefert werden. Regelmäßig werden aber bei einem Partyservice individuell Speisen hergerichtet, die nach den Wünschen des Kunden gefertigt werden. Darüber hinaus erfordert – soweit vereinbart – die Überlassung von weiteren Gegenständen (Geschirr, Ausstattungsgegenstände etc.) normalerweise einen besonderen personellen Einsatz, um die Gegenstände zu transportieren und zu reinigen.

Der BFH[4] hatte in der Folgezeit die Urteile des EuGH auf die strittigen Fälle angewandt und die folgenden Punkte festgestellt:

  • Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Lieferung (7 %) und sonstiger Leistung (19 %) ist nach Auffassung des BFH, ob nur einfach zubereitete Speisen (Bratwürste, Pom­mes Frites oder ähnliche standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden.
  • Kunden dürfen nur behelfsmäßige Verzehreinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (The­ken oder Ablagebretter) und die Speisen müssen im Stehen eingenommen werden, damit Lieferungen angenommen werden können. Die Bereitstellung von Tischen mit Sitzgelegenheit führt zu einer Dienstleistung.
  • Tische und Stühle von Dritten sind allerdings – entgegen früherer Auffassung – dafür uner­heblich.
  • Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Neben den Urteilen des EuGH und des BFH ist für die nach dem 30.6.2011 ausgeführten Umsätze aber auch noch Art. 6 MwStSystRL-DVO[5] zu berücksichtigen. Nach Art. 6 Abs. 1 MwStSystRL-DVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistu...

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