Kommentar

Bislang mussten Banken die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur dann einbehalten, wenn sie vom Anleger über dessen Religionszugehörigkeit informiert wurden. Ab 2015 werden die Daten nun automatisiert vom BZSt bereitgestellt.

Ab dem 1.1.2015 müssen Anleger bei ihrer Bank keinen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge mehr stellen, um einen Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle sicherzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass zu diesem Termin ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft tritt, das den persönlichen Antrag entbehrlich macht (§ 51a Abs. 2c und 2e i. V. m. § 52a Abs. 18 Satz 2 EStG).

Datenabruf durch Regel- und Anlassabfrage

Künftig sind abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken und Versicherungen einmal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden abzufragen. Jedes Jahr zwischen dem 1.9. und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die Identifikationsnummern und Geburtsdaten der Kunden übersenden; im Anschluss daran erhalten sie die Information, ob am 31.8. des jeweiligen Jahres (Stichtag) eine Kirchensteuerpflicht besteht (sog. Regelabfrage nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).

Hinweis: Diese Information gilt dann für den Steuerabzug des Kalenderjahres, das auf den abgefragten Stichtag folgt (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Neben dieser turnusmäßigen Abfrage kann die Bank auch eine sog. Anlassanfrage versenden, z. B. wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem neuen Kunden begründet hat.

Aus den vom BZSt zurückgelieferten Informationen kann das Kreditinstitut dann entnehmen, ob und in welcher Höhe Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einbehalten und abgeführt werden muss.

Widerspruchsrecht

Die Kreditinstitute müssen ihre Kunden über eine anstehende Regel- oder Anlassabfrage informieren und sie auf ein bestehendes Widerspruchsrecht hinweisen. Kunden haben die Möglichkeit, dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit gegenüber dem BZSt zu widersprechen (Sperrvermerk nach § 51a Abs. 2e EStG).

Hinweis: Für den Widerspruch empfiehlt sich der amtliche Vordruck, der auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung unter den Suchbegriffen "Kirchensteuer" oder "Sperrvermerk" abgerufen werden kann. Anleger sollten aber wissen, dass sie bei eingetragenem Sperrvermerk zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind; das BZSt wird die Wohnsitzfinanzämter über die Abgabepflicht und die Kreditinstitute informieren, die den Sperrvermerk abgerufen haben.

Meldung eines Nullwerts

Sofern der Anleger keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder er dem Datenabruf widersprochen hat, meldet das BZSt dem abfragenden Kreditinstitut einen neutralen Wert (sog. Nullwert).

Fazit:

Bis einschließlich 2014 müssen Anleger ihrer Bank entweder die Religionszugehörigkeit mitteilen oder aber nachträglich in ihrer Einkommensteuererklärung den Kirchensteuerabzug auf unbesteuert gebliebene Kapitalerträge beantragen; für letztere Variante besteht eine Eintragungsmöglichkeit auf der Anlage KAP.

Für nach dem 31.12.2014 zugeflossene Kapitalerträge gilt das automatisierte Abzugsverfahren. Nur wenn der Anleger widerspricht, muss die Kirchensteuer über die (verpflichtend abzugebende) Einkommensteuererklärung nachentrichtet werden.

Die neue Verfahrensweise schließt eine Lücke, die von der BGH-Rechtsprechung geschaffen wurde: Nach dem Beschluss vom 17.4.2008 (Az. 5 StR 547/07) begeht ein Anleger bislang keine Steuerhinterziehung (jedenfalls in Nordrhein-Westfalen), wenn er den nachträglichen Kirchensteuereinbehalt auf bislang unbesteuerte Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung unerklärt gelassen hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BZSt v. 6.1.2014

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