Kommentar

  • Anpassungen wegen der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen

Ein wesentlicher Anteil der aktuellen Änderungen des AEAO resultiert aus der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Ehen. Bereits in der Änderung des AEAO durch das BMF-Schreiben vom 1.10.2013 waren einige der Regelungen des AEAO diesbezüglich angepasst worden.

Seinerzeit hat das BMF seine Ausführungen an den neuen § 2 Abs. 8 EStG angepasst, der durch das Gesetz "zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013" vom 15.7.2013 in das EStG eingefügt wurde. Danach sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Festzuhalten ist hierbei unbedingt, dass die Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaft" nur im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft zu verstehen sind, sodass nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht erfasst werden.

Nunmehr wurden in weiteren Bestimmungen des AEAO eine Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften geregelt. Diese Anpassungen sind im Wesentlichen Folgeanpassungen an das Gesetz zur Anpassung steuerliche Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.7.2014. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Regelungen:

  • Gleichstellungen im Bereich des Angehörigenbegriffs gem. § 15 AO; dies gilt auch hinsichtlich der Abgabe eines wirksamen Versprechens eine Lebenspartnerschaft einzugehen, sodass insofern auch eine "Verlobtenstellung" möglich ist.
  • Hinsichtlich der Zuständigkeit bei mehrfachem Wohnsitz im Inland gilt das Finanzamt als zuständig, in dem sich die Familie oder der Lebenspartners aufhält.
  • Gleichgestellt werden Lebenspartner auch im Rahmen des Angehörigenbegriffs bei der Aufzählung der gemeinnützigkeitsunschädlichen Bestätigungen.
  • Die Grundsätze der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Eheleute gelten gleichermaßen für Lebenspartner.
  • Für die Bekanntgabe der Mitteilung über den Beginn einer Buchführungspflicht nach § 141 AO bei ungeklärter Unternehmereigenschaft des Lebenspartners als Miteigentümers einer Nutzfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die für Eheleute ergangenen Urteile ebenfalls anzuwenden.
  • Schließlich gelten die Bestimmungen aus dem Bereich der Betriebsprüfung, die Besonderheiten bei Eheleuten zum Gegenstand haben, auch für Lebenspartner. Dies betrifft das Überschreiten der Grenze von 500.000 EUR nur bei einem Lebenspartner, die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 197 AO sowie den Grundsatz, dass getrennte Prüfungsanordnungen ergehen sollen.
  • Anpassungen an neue Urteile oder gesetzliche Änderungen

Weitere Änderungen betreffen verschiedene Aspekte des steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Hierbei schlagen sich insbesondere aktuelle Urteile des BFH sowie gesetzliche Neuregelungen nieder.

Neufassung des AEAO zu § 87a AO

In weiten Bereichen neu gefasst wurde der AEAO zu § 87a AO, der eine der zentralen Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt darstellt, die in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, wenngleich festzuhalten ist, dass diese längst noch nicht so bedeutsam ist wie etwa im Umgang mit Mandanten.

In Nr. 1 AEAO zu § 87a AO wurde der Satz 4 gestrichen, der darstellte, dass die Finanzbehörde, die eine E-Mail Adresse angibt, ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt. Neu eingefügt wurde ein Absatz in Nr. 3 zu § 87a AO, in dem dargestellt wird, dass es kein Fall des § 87a Abs. 3 und 4 AO ist, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung zulässt oder zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Vollkommen gestrichen wurde Nr. 4 zu § 87a AO, die den Beweis durch elektronische Dokumente zum Inhalt hatte.

Die jetzige Änderung des AEAO zu § 87a AO steht in einem engen Zusammenhang mit dem am 31.7.2013 verkündeten Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und der Änderung weiterer Gesetze, welches die Verwaltung stärker für die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation öffnen sollte. Das Gesetz steht mit seiner gesetzgeberischen Intention in einer Reihe mit einer Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen der letzten Jahre. Zu denken ist etwa an die verpflichtende Einreichung von Steuererklärungen auf elektronischem Wege (siehe etwa § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG, § 181 Abs. 2a AO, hierbei sind allerdings Ausnahmen bei vielen Beteiligten zu beachten, denn die Finanzverwaltung ist bislang regelmäßig immer noch nicht in der Lage, mehr als 10 Beteiligte elektronisch zu verarbeiten; § 18 Abs. 1 UStG, § 41a EStG) oder auch die Einführung der E-Bilanz durch Schaffung des § 5b EStG. Aber auch in der AO hat die elektronische Kommunikation in der Vergangenheit bereits verschiedentlich ihren Niederschlag gefunden.

Die zentrale Regelung in der AO für die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung ist § 87a AO. Hierbei wurden durch das Gesetz zur Förd...

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