Wird in dem Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung angeordnet, ist der Schuldner berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Soweit in den §§ 270 ff. InsO nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren deren allgemeine Vorschriften.

Nach § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter i. d. R. 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Eine über den Regelsatz hinausgehende Vergütung ist nach § 12 Abs. 2 InsVV insbesondere dann festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gem. § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Sachwalters bedürfen. Die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wird für den Sachwalter um die Hälfte, also von 250 EUR auf 125 EUR gemindert (§ 12 Abs. 3 InsVV).

Die Vergütung des vorläufigen Sachverwalters beträgt im Normalfall 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.[1]

[1] BGH, NZI 2016, S. 796.

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