Leitsatz

Beim teilentgeltlichen Erwerb eines Zweifamilienhauses, das eine vom Erwerber selbst genutzte Wohnung sowie eine Wohnung enthält, an der sich der Verkäufer ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der für die selbst genutzte Wohnung in Betracht kommenden erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG die anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der Verkehrswerte auf die beiden Wohnungen aufzuteilen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927).

 

Normenkette

EStG § 7b , BGB § 1093

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.05.2000, IX R 50, 51/97

Anmerkung

Die Kläger erwarben unter dem Verkehrswert, somit teilentgeltlich , ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung bewohnten sie selbst. Einen Teilbetrag des Kaufpreises beglichen sie durch Bestellung eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts für die Veräußerin an der anderen Wohnung.

Der Senat führte aus, der auf die selbst genutzte Wohnung entfallende Teil der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen bemesse sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude.

Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:

• Die Einräumung des Wohnrechts stellt keine Gegenleistung des Erwerbers dar. Es mindert vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens.

• Bei der Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude ist die Belastung mit dem Wohnrecht folgendermaßen zu berücksichtigen:

– Zunächst werden die Anschaffungskosten für Grund und Boden und Gebäude festgestellt (abzüglich Kapitalwert des Wohnrechts).

– Dann wird zunächst der Verkehrswert des Gebäudes ohne Belastung mit dem Wohnrecht im Verhältnis der Nutzflächen der Wohnungen aufgeteilt.

– Sodann wird vom Verkehrswert der belasteten Wohnung der Kapitalwert der Wohnung abgezogen, wobei der Bodenwertanteil außen vor bleibt.

– Nun werden diese Verkehrswerte der Wohnungen addiert. Dies ergibt den Verkehrswert des Gebäudes.

– Die anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes entsprechend dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude werden sodann auf die beiden Wohnungen aufgeteilt.

Diese Aufteilung gilt aber nur in Fällen des teilentgeltlichen Erwerbs. Bei vollentgeltlichem Erwerb sind die anteiligen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wohnungen aufzuteilen und vom Anteil der belasteten Wohnung der Kapitalwert des Wohnungsrechts abzuziehen.

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