BMF, 15.10.2019, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.9.2018, IV C 3 – S 2221/09/10013: 001 DOK 2018/0734613 – (BStBl 2018 I S. 1024)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 51,38 % 73,81 % 76,18 % 51,38 % 57,06 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 38,67 % 11,90 % 2,85 % 38,67 % 42,94 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,95 %

(1,66 %)

14,29 %

(2,38 %)

17,15 %

(10,40 %)

9,95 %

(1,66 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 96,18 % (3,82 % sonstige nicht Abziehbare) 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 97,96 % 160,54 % 166,83 % 51,38 % 98,12 %
Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 83,79 % 96,88 % 83,79 % 82,60 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

16,21 %

(2,70 %)

3,12 %

(3,12 %)

16,21 %

(2,70 %)

17,40 %

(2,66 %)
Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 177,10 % 486,46 % 96,36 % 82,60 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2020 in Belgien einen Globalbeitrag i.H.v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i.H.v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 9.9.2019 [BStBl 2019 I Seite … ] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9.9.2019 [BStBl 2019 I Seite … ]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 – unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU („Brexit”) – anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 985

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