OFD Frankfurt, 19.8.2011, S 2221 A - 82 - St 218

Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden (Rz. 63 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, Anhang 13 IV EStH 2010).

Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 15.9.2010, X R 13/09, BStBl 2011 II S. 641 bestätigt. Zur Prüfung, ob die Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, aber auch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags durch einen Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt oder willkürlich ist, sei es erforderlich bzw. zumindest eine Erleichterung, wenn die Vertragsparteien die Aussetzung oder Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich niederlegen und begründen. Nach dem BFH-Urteil vom 15.9.2010, X R 13/09 (a.a.O., Rz. 29) sei es daher geboten, künftig über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus auch nachträgliche Einschränkungen einer Rentenverpflichtung schriftlich zu belegen. Andernfalls könnten derartige mündliche oder konkludente Vereinbarungen, die nach Bekanntwerden des Urteils getroffen worden seien, steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Obwohl der BFH nur von Einschränkungen einer Rentenverpflichtung spricht, sind nach Auffassung des BMF aufgrund des Urteils nachträgliche Einschränkungen aller Versorgungsverpflichtungen, also auch dauernder Lasten, schriftlich zu dokumentieren (BMF-Schreiben vom 2.8.2011, IV C 3 – S 2221/09/10031 :008 – DOK 2011/0559337 = 11 35 99).

Das BFH-Urteil ist am 29.7.2011 im Heft 13 des Bundessteuerblatts veröffentlicht worden. Das geänderte Formerfordernis gilt daher für alle nach dem 29.7.2011 vorgenommenen Vertragsänderungen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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