OFD Münster, 25.6.2007, o.Az

Im Rahmen von LSt-Außenprüfungen sind offensichtlich vermehrt Irritationen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Parkplatzgestellungen durch den Arbeitgeber aufgetreten.

Die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber ist durch den Erlass des FinMin NRW vom 17.12.1980, S 2351 – 1 – V B 3 geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen nicht zu besteuern.

Mit Urteil vom 15.3.2006, 11 K 5680/04 hat das FG Köln entschieden, dass die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei.

Diese Entscheidung widerspricht zwar der zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Verwaltungsauffassung. Das Urteil enthält aber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Wiederaufnahme der Erörterungen zwingen. Das o.g. Urteil des FG Köln ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auch die Einführung des Werktorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 führt zu keiner anderen Auffassung.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1

EStG § 19 Abs. 1

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