OFD München, 10.11.2004, S 2206 - 1 St 41/42

In Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zur steuerlichen Behandlung der Stipendien nach dem Heisenberg-Programm folgende Auffassung:

1. Einkommensteuerrechtlich handelt es sich beim Zahlungsempfänger der Stipendien um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse im Sinne von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR

Die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm werden von der deutschen Forschungsgemeinschaft bewilligt. Durchschriften der Bewilligungsschreiben werden den für die Besteuerung der einzelnen Stipendiaten zuständigen Wohnsitzfinanzämtern übersandt.

(FMS vom 16.2.1990, 31b – S 2206 – 1/4 – 8 550)

Diese steuerliche Einordnung wird auch durch das BFH-Urteil vom 20.3.2003 (BStBl 2004 II S. 190) nicht berührt. Die Tätigkeit der Heisenberg-Stipendiaten unterscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wesentlich von der Tätigkeit eines angestellten Hochschulassistenten. Die Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium stellen daher weiterhin beim Zahlungsempfänger Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

(aus FinMin Bayern vom 21.10.2004, 31 – S 2206 – 001 – 39603/04)

Hinweis:

Die bisherige Karte 8.1 ist auszureihen

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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