BMF, 5.9.2001, IV C 4 - S 2223 - 269/01

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz vom 2.8.2000 (BGBl 2000 I S. 1263) unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.

Die Stiftung hat gemäß § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes den Zweck, Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und an von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen. Im Rahmen der Stiftung ist außerdem ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" vorgesehen, dessen dauerhafte Aufgabe vor allem darin besteht, Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern (§ 2 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes).

Die Stiftung ist berechtigt, neben dem Vermögen, das von der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft und dem Bund aufzubringen ist, auch Zuwendungen von Dritten anzunehmen (§ 3 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes). Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an die Stiftung aus dem Privatvermögen natürlicher Personen Folgendes:

Die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ist als juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen und eine Bestätigung über die Zuwendung und deren Verwendung für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG zu erteilen. Erhaltene Zuwendungen, die von der Stiftung zur Gewährung von Leistungen an Leistungsberechtigte im Sinne des § 11 des Errichtungsgesetzes bereitgestellt werden, sind als besonders förderungswürdig im Sinne der Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2 EStDV) Abschnitt A Nr. 7 (Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte usw.) anzuerkennen. Die Stiftung kann erhaltene Zuwendungen auch dem Fonds "Erinnerung und Zukunft" zur Verwendung für Zwecke, die nach § 10b Abs. 1 EStG begünstigt sind, zuführen und eine entsprechende Bestätigung erteilen. Es ist sicherzustellen, dass diese Zuwendungen nicht für andere, einkommensteuerrechtlich nicht begünstigte Zwecke des Fonds verwendet werden.

Die Zuwendungsbestätigungen sind von der Stiftung nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern für Zuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erstellen, die mit dem BMF-Schreiben vom 7.12.2000 (BStBl 2000 I S. 1557) veröffentlicht worden sind. Bei Zuwendungen bis 100 DM (ab 2002 100 Euro) genügt als vereinfachter Nachweis gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStDV der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 863

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