BMF, 3.4.2009, IV C 5 - S 2363/08/10005

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.2.2009, IV C 5 – S 2363/08/10005; DOK: 2009/0096417

1 Anlage

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” bestimmt; es wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 39e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 Satz 5 EStG haben die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) dem Bundeszentralamt für Steuern Angaben zu den Kindern mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern und die Änderung dieser Daten im Melderegister mitzuteilen. Dazu sind diese Daten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7 MRRG im Melderegister zu speichern; siehe hierzu auch Datenblatt Nr. 2704 des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld). Um die Kinder, die nicht in derselben Gemeinde wie der Elternteil gemeldet sind, zuzuordnen und ihre Identifikationsnummer hinzuspeichern zu können, ist das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” um ein Eintragungsfeld für die Identifikationsnummer des Kindes erweitert worden.

Anlage 1

 

Normenkette

EStG § 39e Abs. 2 Satz 2

EStG § 39e Abs. 9 Satz 5

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