OFD Münster, 10.2.2006, S 2303 - 6 - St 45 - 33

Durch Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder wird der FIFA nach § 50 Abs. 7 EStG die Steuer erlassen, die auf Einkünfte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 in Deutschland erzielt werden.

Die für die Steueranmeldungen zuständigen FÄ haben den Vertragspartnern der FIFA den Steuererlass auf Anfrage verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigungen werden voraussichtlich vor allem Vergütungen betreffen, die von den Rundfunkanstalten der ARD und dem ZDF an die FIFA gezahlt werden. Sie können jedoch auch von allen übrigen Vertragspartnern der FIFA erbeten werden, die im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 Zahlungen an diese leisten (z.B. für den Erwerb von Werbe- und Merchandisingrechte). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Steuererlass nur auf Zahlungen bezieht, die von den inländischen Vertragspartnern direkt an die FIFA geleistet werden. Erfolgen die Zahlungen über zwischengeschaltete ausländische Verwertungsgesellschaften, unterliegen diese Einkünfte weiterhin dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG.

Zusatz für FA Dortmund-West und Gelsenkirchen-Nord

Die Zahlungen der teilnehmenden ausländischen Verbände an die Spieler ihrer Nationalmannschaften (insbesondere Antrittsgelder, Tor- und Siegprämien) unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG und werden von dem vorgenannten Steuererlass nicht erfasst. Aus Vereinfachungsgründen wurde für das gesamte Verfahren des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG das FA Frankfurt/Main I als Zentralfinanzamt benannt. Somit ist bei den genannten FÄ für die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfindenden WM-Spiele nichts zu veranlassen.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 7

EStG § 50a Abs. 4

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