OFD Nürnberg, 17.4.2002, S 0177 - 16/St 31

§ 58 Nr. 1 AO ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) in der Weise geändert worden, dass Fördervereine und Spendensammelvereine, die für voll steuerpflichtige Körperschaften (einschließlich voll steuerpflichtiger Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Mittel beschaffen, mit Wirkung vom 1.1.2001 von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeschlossen sind, weil die Mittelbeschaffung als steuerlich unschädliche Tätigkeit nunmehr voraussetzt, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist.

Vor diesem Hintergrund haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass eine steuerlich abzugsfähige Spende auch dann nicht vorliegt, wenn diese einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks zugewendet und von ihr in einem voll steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (z.B. in einem städtischen Museum oder Theater) verwendet wird. Für derartige Spenden dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, ihren dafür in Betracht kommenden Betrieben gewerblicher Art eine Satzung zu geben und damit – steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu schaffen. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2002 ist es nicht zu beanstanden, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend der bisherigen Praxis steuerbegünstigte Spenden durch nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Betriebe gewerblicher Art entgegennehmen, in diesen verwenden und dafür Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

 

Normenkette

AO § 58 Nr. 1

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