BMF, 1.8.2006, IV B 1 - S 1300 - 38/06

Der BFH hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Übersendung einer Kontrollmitteilung (KM) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die finnische Steuerverwaltung zu unterlassen, summarisch geprüft, ob die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt zahlte eine finnische Gesellschaft an eine panamaische Domizilgesellschaft mit Geschäftsleitung in Moskau „Beratungshonorar”. Die Zahlung erfolgte weisungsgemäß nicht auf ein Konto der Domizilgesellschaft, sondern auf ein Konto der Antragstellerin in Deutschland und wurde anschließend auf ein Schweizer Konto der Person weiter überwiesen, die die Domizilgesellschaft vertritt.

In dem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren wird durch das BZSt darzulegen sein, dass die Voraussetzungen für die Übersendung einer Spontanauskunft an die finnische Steuerverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG vorliegen. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nämlich die Vermutung, dass finnische Steuern verkürzt worden sind oder werden könnten.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG hat Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 77/799/EWG (betr. den spontanen Auskunftsaustausch) in deutsches Recht umgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 13.4.2000 in der Rechtssache C-420/98 ist Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 77/799/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat der EU einem anderen Mitgliedstaat eine Spontanauskunft erteilen soll, wenn er Gründe für die Vermutung hat, dass ohne diese Auskunft in dem anderen Staat eine nicht gerechtfertigte Steuerersparnis bestehen oder gewährt werden könnte. Diese Ersparnis braucht keinen hohen Betrag zu erreichen. Da § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG mit Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 77/799/EWG inhaltsgleich ist, muss der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG verwendete Begriff der Steuerverkürzung richtlinienkonform im Sinne einer nicht gerechtfertigten Steuerersparnis ausgelegt werden.

Dieser ungewöhnliche Sachverhalt gebietet es, die finnische Steuerverwaltung hierüber zu informieren, damit dort überprüft werden kann, ob die von der finnischen Gesellschaft erklärten Aufwendungen zu Recht geltend gemacht worden sind bzw. – falls das finnische Recht dies vorsieht – ob in einer Parallelwertung zu § 160 AO von der finnischen Gesellschaft der Empfängernachweis verlangt werden kann. Darüber hinaus gibt der Sachverhalt auch Anlass für die Vermutung von Zahlungen von Bestechungsgeldern an Empfänger in Russland und von möglichen teilweisen Rückflüssen dieser Gelder nach Finnland (sog. Kickbacks).

 

Normenkette

EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 489

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