OFD München, 14.07.1997, S 2223 - 86/7 St 416

Bei Spendenbescheinigungen von Elternbeiräten ist zu unterscheiden:

  1. Haben die Eltern bzw. der Elternbeirat einen Förderverein gegründet und ist dieser vom zuständigen FA als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt, kann der Verein selbst die Spenden in Empfang nehmen und die Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Grundsätze des Spendenrechts, unter anderem auch die Regelungen zum vereinfachten Spendennachweis i.S. vonR 111 Abs. 6 EStR.
  2. Besteht kein Förderverein, so ist der Beirat ein unselbständiges Organ der öffentlichen Dienststelle Schule (Art. 64 BayEUG).

Die Spenden können auf ein Konto der Schule, das für diese Zwecke eingerichtet ist, einbezahlt und von einer durch den Schulleiter beauftragten Person verwaltet werden (z.B. Kassierer des Elternbeirats). Dadurch ist sichergestellt, daß die Spenden einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer öffentlichen Dienststelle zufließen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EStDV sind erfüllt.

  1. Bei Spendenbeträgen bis 100 DM gilt somit gem.R 111 Abs. 6 Nr. 2 a EStR der Zahlungsbeleg als Nachweis, da der Spendenempfänger eine öffentliche Dienststelle ist.
  2. Bei Spendenbeträgen über 100 DM ist eine Spendenbescheinigung erforderlich, die dem amtlichen Muster (Anl. 4 EStR) entspricht. Auch in diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Ausstellung der Spendenbescheinigung durch eine von der Schulleitung beauftragte Person erfolgt (z.B. Kassierer des Elternbeirats) und aus der Spendenbescheinigung ersichtlich ist, daß im Auftrag der Schulleitung gehandelt wird. Dies kann dadurch erreicht werden, daß als Aussteller der Spendenbescheinigung die Schule benannt und dies auch durch den Schulstempel deutlich gemacht wird. Eine unmittelbare Mitwirkung der Schulleitung ist bei vorstehender Fallgestaltung entbehrlich.
 

Normenkette

EStG § 10 b

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