Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. ein eventueller Anrechnungsüberhang geht verloren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden (hier: Bezahlung durch die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Mutter).

2. Das in § 35a Abs. 2 S. 5 der Vorschrift normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt. Ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten

3. Ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsüberhang in Folge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch zur Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung führen (BFH v. 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl II 2009, 411).

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 5

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.2009 und geändert durch Bescheide vom 9.6.2009 und vom 23.6.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2006 auf 0,– EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.2009 und geändert durch Bescheide vom 9.6.2009 und vom 23.6.2009, mit denen der Beklagte die Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg gelisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG ablehnt.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger erzielte sonstige Einkünfte. Gemeinsam erzielten die Kläger Einkünfte aus der teilweisen Vermietung des auch eigengenutzten Grundstücks H. in Z. (jeweils 50 %). Mit Einkommensteuererklärung 2006 vom 18.3.2008 haben die Kläger u.a. eine Steuerermäßigung für Aufwendungen i.H.v. 2.647,– EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Inland geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 2006 vom 18.3.2008 verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.9.2008 hat der Beklagte die Einkommensteuer 2006 auf 224,– EUR festgesetzt. Die Berücksichtigung der Steuerermäßigung hat der Beklagte abgelehnt, weil die erforderlichen Belege nicht vorgelegt worden seien. Im Einspruchsverfahren haben die Kläger die Originalrechnungen sowie Überweisungsbelege und Kopien der Kontoauszüge vorgelegt. Die Handwerkerrechnungen, insgesamt über einen Betrag von 5.262,52 EUR, betreffen sowohl den vermieteten als auch den eigengenutzten Teil des Grundstücks H. in Z., und zwar im wesentlichen Heizungswartung, Reparatur des Fallrohrs, Arbeiten an der Klärgrube und Pflasterarbeiten. Die Rechnung der Firma T. über 5.036,60 EUR wurde von Frau J. bezahlt, der Mutter der Klägerin, die mit den Klägern im gleichen Haushalt wohnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.12.2008 verwiesen.

Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2009 die Einkommensteuer 2006 auf 637,– EUR unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 23 EUR festgesetzt. Die Kläger hätten keine Aufwendungen gehabt, da die Rechnung durch die Mutter der Klägerin beglichen worden sei. Außerdem sei nicht zu erkennen, inwieweit es sich bei den vom Handwerker erbrachten Leistungen um Arbeitsleistungen oder um Material handele. Voraussetzung für die Steuerermäßigung sei jedoch eine eindeutige Trennung bereits auf der Rechnung. Bei der Berechnung des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung hat der Beklagte diese Rechnung zu Lasten der Kläger nicht mehr berücksichtigt.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9.6.2009 die Einkommensteuer 2006 auf 139,– EUR und mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.6.2009 auf 119,– EUR festgesetzt. Im Klageverfahren haben die Kläger erstmals behinderungsbedingte Mehrfahrten von 3.000, km des Klägers, dessen Grad der Behinderung 80 % beträgt, sowie Sonderausgaben in Form von 672,66 EUR Schulgeld für die Tochter D. O. geltend gemacht. Der Beklagte hat der Klage in diesen Punkten sowie hinsichtlich der Berücksichtigung der im abgekürzten Zahlungsweg gezahlten Handwerkerrechnung zu 50 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgeholfen.

Die Kläger tragen vor, die übrigen 50 % der Rechnung des Baugeschäftes T. vom 25.7.2006 i.H.v. 2.518,30 EUR seien im Rahmen der Steuerer...

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