rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars durch eine Körperschaft. Körperschaftsteuer 1999 und steuerliche Nebenleistungen, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 30. Juni 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Körperschaft (hier: eine e.G.), deren Betrieb nicht auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, ist nicht berechtigt, gemäß Abschn. 29 Satz 2 und 3 KStR i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten, wenn sie Wirtschaftsgüter überlässt oder Dienstleistungen erbringt, die einen absoluten Betrag von 100.000 DM bei Leistungen an Landwirte bzw. 20.000 DM bei Leistungen an Nichtlandwirte überschreitet und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.

2. Die Definition des Begriffs „Teilbetrieb” durch die ständige Rechtsprechung des BFH ist auch der Auslegung des Begriffs Teilbetrieb in Abschn. 29 Satz 3 KStR zugrunde zu legen.

3. R 135 EStR dient bei der Besteuerung von natürlichen Personen der Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, da deren Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG per se als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.

 

Normenkette

KStR Abschn. 29 Sätze 2-3; EStR R 131 Abs. 2 S. 3; EStR R 135; EStG § 5; KStG § 8 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen I R 123/04)

BFH (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen I R 123/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin gemäß A 29 Satz 2 und 3 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) berechtigt ist, auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Agrarunternehmen, das ca. 2.000 ha gepachtetes und im Eigentum stehendes Land bewirtschaftet. Die Klägerin erzielte den Hauptteil ihrer Erlöse aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit, aus der Milcherzeugung und aus der Tierproduktion. Neben der vorwiegend landwirtschaftlichen Betätigung übte die Klägerin auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in unterschiedlichem Ausmaß aus (z.B. Lohnarbeiten im landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Bereich, Leistungen an Beregnungsgesellschaften, Getreideeinlagerung, Dieselverkauf an Landwirte, lizensierter Reparaturbetrieb für Rübenroder „H.service”, etc.).

Der Beklagte hatte die Veranlagung für das Streitjahr 1999 zunächst ohne Abweichung von der Erklärung der Klägerin durchgeführt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO).

Ab Dezember 2000 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Hierbei stellte der Prüfer unter anderem fest, daß die Klägerin in den jeweiligen Jahresabschlüssen des Prüfungszeitraumes das ihr gemäß A 29 KStR gegebenenfalls zustehende Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars durch unterlassene Aktivierung zum Ausdruck gebracht habe. Gemäß A 29 Satz 3 KStR stehe das Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars nur solchen Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu, deren Tätigkeit auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt sei. Diese Beschränkung sei im Sinne des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 1996 (BStBl I 1995, 703) auszulegen. Demnach sei ein Betrieb nicht mehr auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn er Wirtschaftsgüter überlasse oder Dienstleistungen erbringe, die einen absoluten Betrag von 100.000 DM bei Leistungen an Landwirte bzw. 20.000 DM bei Leistungen an Nichtlandwirte überschreite.

Gemäß A 29 KStR bestehe das Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars fort, wenn sich die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft auf organisatorisch verselbständigte Betriebsteile (Teilbetriebe) beschränke. Ein Teilbetrieb liege dann vor, wenn eine Tätigkeit in einem organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebes ausgeübt werde, der für sich lebensfähig sei und innerhalb des Gesamtbetriebes mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sei. Hinsichtlich der Betätigung als Lohnunternehmer, der erbrachten Werkstattleistungen sowie der Leistungen an die Beregnungsgesellschaft scheide ein Teilbetrieb aus. Die Tätigkeiten seien jeweils nicht organisch verselbständigt. Insbesondere seien sie nicht mit einem eigenen Anlagevermögen ausgestattet. Die eingesetzten Wirtschaftsgüter dienten ursächlich der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung der Klägerin und würden somit nicht ursächlich den jeweiligen Betriebsteilen gewidmet. Zudem verfügten die Betriebsteile nicht über eine gewisse Selbständigkeit. Diese Begrifflichkeit sei lediglich dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Betriebsteiles von der übrigen Betätigung der Klägerin abhebe und unterscheide. Jedoch handele es sich bei den ausgeübten Tätigkeite...

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