OFD Hannover, 17.1.2006, S 2338 - 139 - StO 217

Zur Frage, ob Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn sie vom Arbeitgeber in einem späteren Kalenderjahr im Rahmen des § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, soll in allen offenen Fällen folgende Rechtsauffassung vertreten werden:

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und abzugsfähigen Aufwendungen ist nach dem BFH-Urteil vom 18.7.1980 (BStBl 1981 II S. 16) dann gegeben, wenn die Ausgaben und die Einnahmen nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden sind, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die Einnahmen betreffen.

Beruhen sowohl die Entstehung des als Reisekosten abzugsfähigen Aufwands als auch die spätere Zahlung der steuerfreien Einnahmen auf demselben Ereignis (z.B. Durchführung einer Dienstreise), sind die Voraussetzungen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit steuerfreien Einnahmen als erfüllt anzusehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen gegenwärtig noch keine Einnahmen vorliegen, sondern erst zukünftig zu erwarten sind (BFH-Urteil vom 28.4.1983, BStBl 1983 II S. 566).

Das Abzugsverbot des § 3c EStG gilt für die als Werbungskosten abzugsfähigen Reisekosten auch dann, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf steuerfreie Reisekostenerstattung erst in Zukunft, z.B. in einem späteren Veranlagungszeitraum, zu erwarten ist (vgl. Hartz/Meessen/Wolf, „Reisekosten” Rdn. 4 bzw. „Werbungskosten” Rdn. 72). Die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten sind daher im Entstehungsjahr um den zukünftig zu erwartenden steuerfreien Reisekostenersatz zu kürzen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 13

EStG § 3 Nr. 16

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