OFD Koblenz, 10.1.2002, S 2121 A

Zielsetzung des § 3 Nr. 45 EStG ist: Verbreitung und Akzeptanz des Internet zu vergrößern; Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, weil die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung damit entfallen kann.

In den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 45 EStG fallen nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur Arbeitnehmer (AN), denen geldwerte Vorteile als Arbeitslohn §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugewendet werden. Der Arbeitgeber (AG) hat regelmäßig ein Interesse daran, die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen durch AN einzuschränken (Entstehung von Telefongebühren, Einsatz Arbeitszeit für unternehmensfremde Zwecke). Dieser natürliche Interessensgegensatz fehlt beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und in dieser Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der AN hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst darauf angewiesen ist, dass sein AG die private Nutzung überhaupt gestattet und zudem keine Kostenerstattung verlangt.

Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen für betriebliche Telekommunikationsgeräte zunächst in vollem Umfang Betriebsausgaben. Die private Nutzung durch den Betriebsinhaber ist durch eine Nutzungsentnahme § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, H 39 ESt-Handbuch 2000, Stichwort: Nutzungen) in der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung ggf. im Schätzungswege ermittelt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 45

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge