Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 43/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten als Werbungskosten - Kostenpauschale für Abgeordnete keine verfassungswidrige Benachteiligung anderer - Anwendung des StraBEG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Stpfl. bei einer täglichen Arbeitzeit von ca. 14 Stunden täglich von der Wohnung zur 122 km entfernt liegenden und nahezu ausschließlich über Landstraßen zu erreichenden Arbeitsstätte fährt und den Weg an vier Tagen pro Woche mit dem Pkw und an einem Tag pro Woche mit dem Vespa-Motorroller zurücklegt.
  2. Haben Stpfl. ihre Einnahmen vollständig erklärt, findet § 1 Abs. 2 StraBEG keine Anwendung.
  3. Das StraBEG ist nicht verfassungswidrig, sodass aus Verfassungsgründen kein Anspruch auf den Steuernachlass des § 1 Abs. 2 StraBEG besteht.
  4. Das StraBEG bewirkt keine dem Gleichheitssatz widersprechende Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler, sondern führt bei dynamischer Betrachtungsweise zu einer Einebnung der rein faktisch bestehenden Ungleichheiten.
  5. Im Hinblick auf die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete besteht kein Anspruch darauf, ein Drittel der Einkünfte steuerfrei zu stellen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 12; GG Art. 3 Abs. 1; StraBEG § 1 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen X R 43/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen X R 43/05)

BFH (Beschluss vom 26.07.2006; Aktenzeichen X R 43/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob 40 v.H. der Einnahmen des Klägers nach § 1 Abs. 2 StraBEG steuerfrei sind und ob dem Kläger die Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestags zusteht und ob der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten abziehen kann.

Die Kläger, beide 1949 geboren, sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Ehemann ist Niederlassungsleiter bei der S AG in H und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat bei der Firma S AG freie Arbeitszeit; seine durchschnittliche Arbeitszeit gibt er mit arbeitstäglich 14 Stunden an. Im Streitjahr 2000 erzielte er aus dieser Tätigkeit Bruttoeinkünfte in Höhe von 252.669,- DM. Bis Anfang Juni 2000 stand dem Kläger für die Fahrten nach H ein Dienstwagen zur Verfügung. Seither nutzt er sein eigenes Fahrzeug, einen Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in H beträgt 122 km; bis auf die bereits im Jahre 2000 fertiggestellten Autobahnumgehung von N führt der Weg über Land- und Bundesstraßen. Für die Zeit ab dem 5. Juni 2000 machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 117 Tagen, d.h. arbeitstäglich, geltend. Auf den Vorhalt des Beklagten, dass die Anzahl der für 2000 und 2001 behaupteten Fahrten zur Arbeitsstätte nicht mit dem mitgeteilten Kilometerstand für den Skoda zum 24. August 2001 von 42.100 km vereinbar sei, erläuterten die Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2001, dass er den Skoda Octavia im Jahre 2000 nur an 86 Tagen genutzt habe und ansonsten mit einem Motorroller vom Typ Vespa PX 200 gefahren sei. Der Kläger hat im weiteren Verlauf das Serviceheft und einzelne Inspektionsrechnungen vorgelegt. Danach betrug der Kilometerstand des Skodas zum 2. Mai 2001 31.000 km. Außerdem änderte er seinen Vortrag dahingehend ab, dass er neben dem Skoda zwei weitere Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt habe.

Ab 1. August 1996 mietete der Kläger in H eine kleine Wohnung zum Mietpreis von 193,26 DM an. In Schriftsätzen vom 29. August und 2. November 2001 erläuterten die Kläger dem Beklagten, dass der doppelte Haushalt in H zum 31. März 2000 nach dem Tode des Vaters aufgelöst worden sei. Im Klageverfahren – die Zweijahresfrist für den Abzug der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung war mittlerweile rückwirkend aufgehoben – räumte der Kläger ein, die Zweitwohnung in H niemals aufgegeben zu haben. Er begehrte nunmehr den Abzug der Mietaufwendungen in Höhe von 2.318,88 DM sowie die Berücksichtigung von Familienheimfahrten.

In der Einkommensteuererklärung 2000 setzte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,- DM an. Zur Nutzung des Arbeitszimmers trug er wechselweise vor, dass er dieses für seine Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit bzw. für die zum 19. März 2001 angemeldete gewerbliche Tätigkeit benötige.

Die Ehefrau ist von Beruf Lehrerin und arbeitet in Bl. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte sie u.a. Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen á 35 km geltend. Außerdem setzte sie die gesamten Telefonkosten des Festnetzanschlusses als Werbungskosten an sowie die Kosten ihres Mobiltelefons anteilig entsprechend dem Schreiben des BMF vom 11. Juni 1990 (BStBl. I 1990, 290). Schließlich begehrte sie den Abzug eines Pauschalbetrages für Arbeitsmittel von 350,- DM. Im weiteren Verlauf des Veranl...

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